Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Personengesellschaft
§ 234 Inhalt des Formwechselbeschlusses [1]
In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:
die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;
beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;
der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 234 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. unter Berücksichtigung der Änderung durch Gesetz v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .