UmwG § 45

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften [1]

[Fassung ab 1.1.2024:] Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften [2]

§ 45 [Fassung bis 31.12.2023:] Zeitliche Begrenzung der Haftung persönlich haftender Gesellschafter [3]

[Fassung bis :] (1) Überträgt eine Personenhandelsgesellschaft ihr Vermögen durch Verschmelzung auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform, dessen Anteilsinhaber für die Verbindlichkeiten dieses Rechtsträgers nicht unbeschränkt haften, so haftet ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Verschmelzung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.

[Fassung bis :] (2) 1Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist. 2Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

[Fassung bis :] (3) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

[Fassung bis :] (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger anderer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1878) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Überschrift (Fassung ab ) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3436) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 45 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. .