Viertes Buch: Vermögensübertragung
Erster Teil: Möglichkeit der Vermögensübertragung
§ 175 Beteiligte Rechtsträger
Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind jeweils nur möglich
von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften;
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von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;
von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619