Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 92 Eintragung der Ausschlagung in die Mitgliederliste [1]
(1) Die übernehmende Genossenschaft hat jede Ausschlagung unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und das Mitglied von der Eintragung unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Die Ausschlagung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem die Ausschlagungserklärung dem übernehmenden Rechtsträger zugeht.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 92 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .