UmwG § 79
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 79 Möglichkeit der Verschmelzung [1]
Ein Rechtsträger anderer Rechtsform kann im Wege der Aufnahme mit einer eingetragenen Genossenschaft nur verschmolzen werden, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Verschmelzung beschlossen wird.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 79 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .