UmwG § 73

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Dritter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften

Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung

§ 73 Anzuwendende Vorschriften [1]

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .