UmwG § 73
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Neugründung
§ 73 Anzuwendende Vorschriften [1]
Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .