UmwG § 70
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
Erster Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 70 Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs
Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 26 Abs. 1 Satz 2 können nur solche Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft beantragen, die ihre Aktien bereits gegen Anteile des übernehmenden Rechtsträgers umgetauscht haben.
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PAAAA-73619