UmwG § 45e
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften [1]
Dritter Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Partnerschaftsgesellschaften [2]
§ 45e Anzuwendende Vorschriften [3]
1Die §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. 2In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden.
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PAAAA-73619