Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften [1]
[Fassung ab 1.1.2024:] Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften [2]
§ 44 [Fassung bis 31.12.2023:] Prüfung der Verschmelzung [3]
[Fassung bis :] 1Im Fall des § 43 Abs. 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Personenhandelsgesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 42 genannten Unterlagen erhalten hat. 2Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.
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PAAAA-73619