UmwG § 39e
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften [1]
Erster Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts [2]
§ 39e Prüfung der Verschmelzung [3]
1Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten hat. 2Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619