UmwG § 39b
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften [1]
Erster Unterabschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts [2]
§ 39b Unterrichtung der Gesellschafter [3]
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf und der Verschmelzungsbericht sind den Gesellschaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsführung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, zu übersenden.
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PAAAA-73619