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UmwG § 38

Zweites Buch: Verschmelzung

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Dritter Abschnitt: Verschmelzung durch Neugründung

§ 38 Anmeldung der Verschmelzung und des neuen Rechtsträgers

(1) Die Vertretungsorgane jedes der übertragenden Rechtsträger haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Register des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden.

(2) Die Vertretungsorgane aller übertragenden Rechtsträger haben den neuen Rechtsträger bei dem Gericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz haben soll, zur Eintragung in das Register anzumelden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619

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