Achtes Buch: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 354 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie, zum Dritten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes und zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz [2]
(1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem bei dem bis dahin geltenden Zinssatz.
(2) § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom (BGBl I S. 2479) ist nicht auf Freigabeverfahren und Beschwerdeverfahren anzuwenden, die vor dem 1. September 2009 anhängig waren.
(3) § 62 Absatz 4 und 5, § 63 Absatz 2 Satz 5 bis 7, § 64 Absatz 1 sowie § 143 in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom (BGBl I S. 1338) sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag nach dem geschlossen worden ist.
(4) 1§ 11 in der ab geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung von Verschmelzungen anzuwenden, deren Verschmelzungsvertrag nach dem geschlossen wurde. 2§ 11 in der bis einschließlich geltenden Fassung ist letztmals auf die Prüfung von Verschmelzungen anzuwenden, deren Verschmelzungsvertrag vor dem geschlossen wurde.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: Bisheriges Siebentes Buch (§§ 317 bis 325) jetzt Achtes Buch (§§ 351 bis 355) gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: § 354 i. d.
F. des Gesetzes v.
(BGBl I S.
1534) mit Wirkung v.
. — Änderungsanweisung in Art. 1 Nr. 66 (=
Die bisherigen §§ 317 bis 321 werden die §§ 351 bis 354.) Gesetz v.
(BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v.
ist nicht eindeutig (= aus bisherigen fünf
Paragrafen werden vier Paragrafen). Bei der Umsetzung wurde unterstellt, dass
die alte Aufhebungsvorschrift (bisheriger § 320) wegfallen sollte, die wie
folgt lautete:
„§ 320 Aufhebung des
Umwandlungsgesetzes
1969
Das
Umwandlungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom
(BGBl I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom
(BGBl I S. 560), wird aufgehoben.“