UmwG § 298
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt: Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
§ 298 Wirkungen des Formwechsels
1Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. 2§ 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
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PAAAA-73619