UmwG § 284

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine

Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft

§ 284 Beschluss der Mitgliederversammlung [1]

1Der Formwechselbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder wenn die Satzung der Genossenschaft eine Verpflichtung der Mitglieder der Genossenschaft zur Leistung von Nachschüssen vorsieht, der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; ihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zustimmen. 2Im Übrigen ist § 275 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 284 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .