Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine
Zweiter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
§ 282 Abfindungsangebot [1]
(1) Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 und die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 282 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1878) mit Wirkung v. .