Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt: Formwechsel eingetragener Genossenschaften
§ 262 Beschluss der Generalversammlung [1]
(1) 1Der Formwechselbeschluss der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Er bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Generalversammlung mindestens 100 Mitglieder, bei Genossenschaften mit weniger als 1 000 Mitgliedern ein Zehntel der Mitglieder, durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben. 3Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Auf den Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist § 240 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 262 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .