Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt: Formwechsel eingetragener Genossenschaften
§ 261 Durchführung der Generalversammlung [1]
(1) 1In der Generalversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht, sofern er nach diesem Buch erforderlich ist, und das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten auszulegen. 2Der Vorstand hat den Formwechselbeschluss zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
(2) 1Das Prüfungsgutachten ist in der Generalversammlung zu verlesen. 2Der Prüfungsverband ist berechtigt, an der Generalversammlung beratend teilzunehmen.
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 261 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .