Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Vierter Unterabschnitt: Formwechsel in eine eingetragene Genossenschaft
§ 254 Anmeldung des Formwechsels [1]
(1) Die Anmeldung nach § 198 einschließlich der Anmeldung der Satzung der Genossenschaft ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
(2) Zugleich mit der Genossenschaft sind die Mitglieder ihres Vorstandes zur Eintragung in das Register anzumelden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 254 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .