UmwG § 248a
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Formwechsel von Kapitalgesellschaften
Dritter Unterabschnitt: Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft anderer Rechtsform
§ 248a Gewährung zusätzlicher Aktien [1]
1Die §§ 72a und 72b gelten für einen Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien entsprechend. 2Der Formwechselbeschluss hat die Erklärung gemäß § 72a Absatz 1 Satz 1 zu enthalten.
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 248a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .