UmwG § 221
Fünftes Buch: Formwechsel
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Formwechsel von Personengesellschaften [1]
Erster Unterabschnitt: Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften [2]
§ 221 Beitritt persönlich haftender Gesellschafter [3]
1Der in einem Beschluss zum Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorgesehene Beitritt eines Gesellschafters, welcher der formwechselnden Gesellschaft nicht angehört hat, muss notariell beurkundet werden. 2Die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von jedem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter zu genehmigen.
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PAAAA-73619