UmwG § 204
Fünftes Buch: Formwechsel
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§ 204 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten
Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.
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PAAAA-73619