UmwG § 204

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 204 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten

Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.

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PAAAA-73619