UmwG § 201

Fünftes Buch: Formwechsel

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 201 Bekanntmachung des Formwechsels [1]

Das für die Anmeldung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform zuständige Gericht hat die Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt zu machen.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 201 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3338) mit Wirkung v. .