Drittes Buch: Spaltung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
§ 147 Möglichkeit der Spaltung [1]
Die Spaltung eines Rechtsträgers anderer Rechtsform zur Aufnahme von Teilen seines Vermögens durch eine eingetragene Genossenschaft kann nur erfolgen, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Spaltung beschlossen wird.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 147 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1911) mit Wirkung v. .