UmwG § 141
Drittes Buch: Spaltung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Spaltung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 141 Ausschluss der Spaltung [1]
Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, die noch nicht zwei Jahre im Register eingetragen ist, kann außer durch Ausgliederung zur Neugründung nicht gespalten werden.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: § 141 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 542) mit Wirkung v. .