UmwG § 129
Drittes Buch: Spaltung
Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Spaltung zur Aufnahme
§ 129 Anmeldung der Spaltung
Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619