UmwG § 129

Drittes Buch: Spaltung

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt: Spaltung zur Aufnahme

§ 129 Anmeldung der Spaltung

Zur Anmeldung der Spaltung ist auch das Vertretungsorgan jedes der übernehmenden Rechtsträger berechtigt.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619