UmwG § 121

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Neunter Abschnitt: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters

§ 121 Anzuwendende Vorschriften

Auf die Kapitalgesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619