UmwG § 121
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Neunter Abschnitt: Verschmelzung von Kapitalgesellschaften mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters
§ 121 Anzuwendende Vorschriften
Auf die Kapitalgesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils anzuwenden.
Fundstelle(n):
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PAAAA-73619