UmwG § 113
Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Achter Abschnitt: Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
Zweiter Unterabschnitt: Verschmelzung durch Aufnahme
§ 113 Keine gerichtliche Nachprüfung
Sind nur Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit an der Verschmelzung beteiligt, findet eine gerichtliche Nachprüfung des Umtauschverhältnisses der Mitgliedschaften nicht statt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAA-73619