UmwG § 103

Zweites Buch: Verschmelzung

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Sechster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine

§ 103 Beschluss der Mitgliederversammlung [1]

1Der Verschmelzungsbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 103 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3145) mit Wirkung v. .