Zweites Buch: Verschmelzung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Sechster Abschnitt: Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine
§ 100 Prüfung der Verschmelzung [1]
1Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für einen wirtschaftlichen Verein nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen. 2Bei einem eingetragenen Verein ist diese Prüfung nur erforderlich, wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder sie schriftlich verlangen.
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PAAAA-73619
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 17 Nr. 2 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird in § 100 Satz 2 mit Wirkung v. das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.