BerlinFG § 21

Abschnitt II: Steuererleichterungen und Arbeitnehmervergünstigungen

Artikel IV: Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Körperschaftsteuer

§ 21 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Körperschaftsteuer [1]

(1) 1Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die

  1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründen oder

  2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Veranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und sich dort vorwiegend aufhalten oder

  3. – ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu haben – ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben,

ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32a Abs. 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt. 2Die Ermäßigung beträgt

  1. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für den Veranlagungszeitraum 1990
    30
    vom Hundert,
  2. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für den Veranlagungszeitraum 1991
    27
    vom Hundert,
  3. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für den Veranlagungszeitraum 1992
    18
    vom Hundert,
  4. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für den Veranlagungszeitraum 1993
    12
    vom Hundert,
  5. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für den Veranlagungszeitraum 1994
    6
    vom Hundert.

3Bei Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. 4Die Ermäßigung der Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für den Veranlagungszeitraum gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt. 5Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach § 40a des Einkommensteuergesetzes mit einem Pauschsteuersatz erhoben worden ist, bleiben außer Betracht.

(2) 1Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, ermäßigt sich vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer (§ 23 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt wie folgt:

  1. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für den Veranlagungszeitraum 1990 um
    22,5
    vom Hundert,
  2. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für den Veranlagungszeitraum 1991 um
    20
    vom Hundert,
  3. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für den Veranlagungszeitraum 1992 um
    13,5
    vom Hundert,
  4. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für den Veranlagungszeitraum 1993 um
    9
    vom Hundert,
  5. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für den Veranlagungszeitraum 1994 um
    4,5
    vom Hundert.

2Für Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit sie Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes aus Anteilen an Körperschaften oder Personenvereinigungen enthalten, die unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, ermäßigt sich die tarifliche Körperschaftsteuer wie folgt:

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    für den Veranlagungszeitraum 1990 um
    10
    vom Hundert,
  2. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für den Veranlagungszeitraum 1991 um
    9
    vom Hundert,
  3. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für den Veranlagungszeitraum 1992 um
    6
    vom Hundert,
  4. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für den Veranlagungszeitraum 1993 um
    4
    vom Hundert,
  5. Tabelle in neuem Fenster öffnen
    für den Veranlagungszeitraum 1994 um
    2
    vom Hundert.

(3) 1Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 zu erfüllen, eine oder mehrere Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in Berlin (West) unterhalten, in denen während des Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vomhundertsätze oder vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer um die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vomhundertsätze, soweit sie nach § 23 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betriebsstätten entfällt. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Ist der Steuerpflichtige Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, so genügt es, wenn die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt in den in Berlin (West) unterhaltenen Betriebsstätten des Unternehmens, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden ist. 4Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebsstätten mehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so werden die Ermäßigungen nur insoweit gewährt, als in den Betriebsstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt worden ist.

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ZAAAA-73578

1Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 6. 1991 (BGBl I S. 1322) mit Wirkung v. 28. 6. 1991.