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Einkommensteuer-Richtlinien 1999
- Änderungen im außerbetrieblichen Bereich -
I. Sonderausgaben
1. Sonderausgaben (Allgemeines) (R 86a EStR; H 86a EStH)
In H 86a (R 86a ist unverändert) wird unter dem neu eingefügten Stichwort ”Erstattete Aufwendungen” zur Beurteilung von Fällen, in denen rechtsgrundlos gezahlte Beiträge in einem späteren VZ erstattet werden und im Erstattungsjahr keine Beiträge der gleichen Art gezahlt worden sind, darauf hingewiesen, dass die gleichen Grundsätze gelten wie nach neuer BFH-Rspr. für den Fall der Erstattung von ohne Sozialversicherungspflicht geleisteten Beiträgen. S. dazu unten zu 3.
2. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (R 86b EStR; H 86b EStH)
In H 86b (R 86b ist unverändert) wird unter dem Stichwort ”Nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Empfänger” ergänzend darauf hingewiesen, dass der Abzug von Unterhaltsleistungen an einen nicht unbeschränkt stpfl. Empfänger nunmehr auch aufgrund einer Regelung in der mit der Schweiz getroffenen Verständigungsvereinbarung (dazu ,BStBl 1998 I S. 1392) möglich ist.
Unter dem neu eingefügten Stichwort ”Rechtsanwaltskosten” wird auf (BStBl 1999 II S. 522) hingewiesen, wonach...