IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 52 Anwendungsvorschriften [1] [2] [3]
(1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2023 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen. 3Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2023 zufließen.
(2) 1§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b in der am geltenden Fassung ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt. 2Für negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 und 2 in der am geltenden Fassung, die vor dem 25. Dezember 2008 nach § 2a Absatz 1 Satz 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3§ 2a Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der am geltenden Fassung ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Absatz 3 Satz 3 in der am geltenden Fassung ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Absatz 4 in der Fassung des § 52 Absatz 3 Satz 8 in der am geltenden Fassung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird. 4Insoweit ist in § 2a Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz in der am geltenden Fassung die Angabe „§ 10d Absatz 3“ durch die Angabe „§ 10d Absatz 4“ zu ersetzen.
(3) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 4210; 2003 I S. 179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem und vor dem rechtswirksam erworben oder begründet hat.
(4) 1§ 3 Nummer 5 in der am geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 2§ 3 Nummer 5 in der am geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor dem begonnen haben. 3§ 3 Nummer 10 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für ausgezahlte Übergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem begründet worden ist. 4§ 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. 5§ 3 Nummer 14a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. 6Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung im Sinne des § 22a in den nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten, haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 22a bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln. 7Ein Einkommensteuerbescheid ist infolge einer nach Satz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung insoweit zu ändern. 8Das gilt auch, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist; andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt. 9Auf fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl I S. 2830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist § 3 Nummer 19 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. 10§ 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 11Für die Anwendung des § 3 Nummer 34 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) ist das Zertifizierungserfordernis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für bereits vor dem begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem gewährt werden. 12§ 3 Nummer 37 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 anzuwenden, sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem zugewendet werden. 13§ 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für
Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Nummer 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
14§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2035) ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem zufließen. 15§ 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 16§ 3 Nummer 40 Satz 3 erster Halbsatz in der am geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden; der zweite Halbsatz ist anzuwenden auf Anteile, die nach dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsvermögen zugehen. 17Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der am geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat. 18§ 3 Nummer 40a in der am geltenden Fassung ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem und vor dem gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem und vor dem erworben worden sind. 19§ 3 Nummer 40a in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet worden ist. 20§ 3 Nummer 41 in der am geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. 21§ 3 Nummer 46 in der am 17. November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem zugewendet werden. 22§ 3 Nummer 60 in der am geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027. 23Der Höchstbetrag nach § 3 Nummer 63 Satz 1 verringert sich um Zuwendungen, auf die § 40b Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird. 24§ 3 Nummer 63 Satz 3 in der ab dem geltenden Fassung ist nicht anzuwenden, soweit § 40b Absatz 1 und 2 Satz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird. 25§ 3 Nummer 71 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 26§ 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2074) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden. 27§ 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl 2023 I Nr. 354) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden. 28§ 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294) ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden.
(4a) 1§ 3a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2074) ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem erlassen wurden. 2Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind. 3Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem erlassen wurden. 4Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451).
(5) 1§ 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 2§ 3c Absatz 2 in der am geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. 3§ 3c Absatz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2074) ist für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Schuldenerlass nach dem anzuwenden, für den § 3a angewendet wird. 4§ 3c Absatz 4 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen dem Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung des § 3a auf Grund eines Antrags nach Absatz 4a Satz 3 gewährt wird.
(6) 1§ 4 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2035) ist erstmals für nach dem endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. 2§ 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. 3§ 4 Absatz 1 Satz 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2035) ist erstmals für nach dem endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. 4§ 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind. 5§ 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. 6Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 7§ 4 Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. 8Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt. 9Bei vor dem eröffneten Betrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen. 10§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem beginnt. 11§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 285) ist erstmals ab dem anzuwenden. 12§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 285) ist erstmals ab dem anzuwenden. 13§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2294) ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden. 14§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie auf nach dem entstandene mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld zusammenhängende Aufwendungen. 15§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem festgesetzte Zinsen im Sinne der Vorschrift. 16§ 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem durchgeführte Übernachtungen im Sinne der Vorschrift. 17§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist für nach dem und vor dem in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.
(7) (weggefallen)
(8) 1§ 4f in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden. 2§ 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem enden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 4f Absatz 1 Satz 3 spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem enden.
(8a) § 4g Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2035) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
(8b) § 4h in der Fassung des Artikels 20 des Gesetzes vom (BGBl 2023 I Nr. 411) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen und nicht vor dem enden.
(8c) 1§ 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem entstehen. 2§ 4j Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl 2023 I Nr. 397) sind erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 entstehen.
(8d) 1§ 4k in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem entstehen. 2Aufwendungen, die rechtlich bereits vor dem verursacht wurden, gelten bei der Anwendung des Satzes 1 nur insoweit als nach dem entstanden, als ihnen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt und sie ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche Nachteile hätten vermieden werden können. 3Ein Nachteil ist insbesondere dann wesentlich im Sinne des Satzes 2, wenn sämtliche mit der Vermeidung der Aufwendungen verbundenen Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Besteuerungsinkongruenz übersteigen. 4Satz 2 gilt nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach dem wesentlich geändert wurde.
(9) 1§ 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem enden. 2§ 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden. 3Auf Antrag kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. 4Bei Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die vor dem vereinbart wurden, ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils in Höhe von 19 Zwanzigsteln eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist.
(10) 1§ 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. 2§ 5a Absatz 3 Satz 1 in der am geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor dem rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem begonnen hat. 3In Fällen des Satzes 2 muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem endet. 4§ 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. 5Soweit Ansparabschreibungen im Sinne des § 7g Absatz 3 in der am geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5 Satz 3 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. 6§ 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
(11) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem [4] beginnen.
(12) 1§ 6 Absatz 1 Nummer 1b kann auch für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor dem enden. 2§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 911) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem enden. 3Auf Antrag kann § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 911) auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. 4§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1512) ist bereits ab dem anzuwenden. 5§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) ist erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden, die nach dem angeschafft werden. 6§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem eingelegt werden. 7§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 ist bis zum 31. Dezember 2030 anzuwenden. 8§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem in ein Betriebsvermögen eingelegt werden. 9§ 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2143) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. 10§ 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. 11§ 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. 12§ 6 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. 13§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nummer 5a zweiter Halbsatz und Nummer 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2035) ist erstmals für nach dem endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.
(13) (weggefallen)
(14) 1§ 6b Absatz 2a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem entstanden sind. 2§ 6b Absatz 10 Satz 11 in der am geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 3§ 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind. 4Die Fristen des § 6b Absatz 3 Satz 2, 3 und 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 10 Satz 1 und 8 verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. 5Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. 6Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
(14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem enden.
(15) 1Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 2601) weiter anzuwenden. 2Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem mit der Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 3Als Beginn der Herstellung im Sinne des Satzes 2 gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(15a) 1Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1122) kann erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026, in den Fällen des § 4a letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem enden, geltend gemacht werden. 2Das gilt auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum nach § 7b Absatz 1 noch nicht abgelaufen ist. 3§ 7b Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294) gilt für Sonderabschreibungen, die für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden.
(15b) § 7c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist für nach dem und vor dem angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden.
(16) 1§ 7g Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 spätestens für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. 2§ 7g Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden. 3Bei in nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. 4Bei in nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des fünften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. 5Bei in nach dem und vor dem endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. 6§ 7g Absatz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) ist erstmals für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens anzuwenden, die nach dem angeschafft oder hergestellt werden.
(16a) 1§ 7h Absatz 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem begonnen wurde. 2Als Beginn der Baumaßnahmen am Gebäude, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde. 3Bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. 4§ 7h Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem erteilt werden. 5§ 7h Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem erteilt werden. 6§ 7h Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Baumaßnahmen, mit denen nach dem begonnen wurde sowie auf Bescheinigungen, die nach dem erteilt werden. 7§ 7i Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle, die nach dem erteilt werden.
(16b) 1§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1122). 2§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2074) anzuwenden, die nach dem entstehen. 3§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden. 4§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4k anzuwenden, die nach dem entstehen.
(17) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom (BGBl I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem eingetreten sind.
(18) 1§ 10 Absatz 1a Nummer 2 in der am geltenden Fassung ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die nach dem vereinbart worden sind. 2Für Versorgungsleistungen, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die vor dem vereinbart worden sind, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen, mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines vom Vermögensübernehmer zu eigenen Zwecken genutzten Grundstücks, zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden. 3§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in der am geltenden Fassung gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. 4§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 5§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der am geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzuwenden. 6§ 10 Absatz 5 in der am geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum entrichtet wurde.
(18a) § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem gezahlt werden.
(18b) 1§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden. 2§ 10d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. 3§ 10d Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.
(19) 1Für nach dem und vor dem hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Für nach dem hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3Abweichend von Satz 2 ist § 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7 in der am geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist. 4§ 10e Absatz 5a ist erstmals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 5§ 10e Absatz 1 Satz 4 in der am geltenden Fassung und § 10e Absatz 6 Satz 3 in der am 30. Dezember 1993 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 6§ 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 7Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
(20) § 12 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen.
(21) (weggefallen)
(22) Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.
(22a) 1§ 13a in der am geltenden Fassung ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem endet. 2§ 13a in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. 3Die Bindungsfrist auf Grund des § 13a Absatz 2 Satz 1 in der am geltenden Fassung bleibt bestehen.
(22b) [5] 1§ 13b in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem beginnt. 2Für gemeinschaftliche Tierhaltungen gemäß § 51a des Bewertungsgesetzes gelten für einkommensteuerrechtliche Zwecke die zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2024/2025 noch gültigen Vorschriften der §§ 51, 51a des Bewertungsgesetzes bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2024/2025 fort.
(22c) 1§ 14 Absatz 3 ist erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem stattgefunden hat. 2Auf unwiderruflichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers ist § 14 Absatz 3 auch für Übertragungen oder Überführungen vor dem anzuwenden. 3Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zuständig ist.
(23) 1§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden. 2§ 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der am geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
(24) 1§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie
durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört. 2§ 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach dem beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbauvertrag vor dem abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen. 3Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16. 4In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. 5Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 anzuwenden ist.
(25) 1§ 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3683) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem beigetreten ist oder für die nach dem mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. 2Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist. 3Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich. 4Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem rechtsverbindlich getätigt wurde. 5§ 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
(25a) 1§ 17 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem anzuwenden. 2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 17 Absatz 2a Satz 1 bis 4 auch für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 vor dem anzuwenden.
(26) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3683) gilt Absatz 25 entsprechend.
(26a) § 19 Absatz 2 Satz 3 und § 24a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals ab dem anzuwenden.
(27) (weggefallen)
(28) 1Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 in der am geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. 2Für die Anwendung von § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2b in der am geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend. 3§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 1898) ist erstmals auf nach dem zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem abgeschlossen worden sind. 4§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem entgeltlich erworben worden sind. 5Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem abgeschlossen worden sind, ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden. 6§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach dem abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006. 7§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. 8§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2794) ist für alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem erfolgt. 9Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person. 10§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 7 und 8 ist auf Versicherungsleistungen anzuwenden, die auf Grund eines nach dem eingetretenen Versicherungsfalles ausgezahlt werden. 11§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem erworben wurden. 12§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem stattgefunden hat. 13§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und 8 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem erworben oder geschaffen wurden. 14§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären. 15§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1912) ist erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden. 16Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht anzuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen ist Satz 15 anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint. 17Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am geltenden Fassung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am geltenden Fassung erfüllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und 3 auf alle nach dem zufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforderung wurde vor dem angeschafft. 18§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem geliefert wurden, sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist. 19§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist für die Andienung von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese nach dem erfolgt. 20§ 20 Absatz 4a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist für die Zuteilung von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach dem erfolgt und die die Zuteilung begründenden Anteile nach dem angeschafft worden sind. 21§ 20 Absatz 2 und 4 in der am geltenden Fassung ist erstmals ab dem anzuwenden. 22§ 20 Absatz 1 in der am geltenden Fassung ist erstmals ab dem anzuwenden. 23Investmenterträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 sind
die nach dem 31. Dezember 2017 zugeflossenen Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11 des Investmentsteuergesetzes,
die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2017 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, und
die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen vor dem 1. Januar 2018 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, soweit Wertveränderungen gegenüber dem letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis des Investmentanteils eingetreten sind.
24Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oder Markpreis an die Stelle des Rücknahmepreises. 25§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem entstehen. 26§ 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem entstehen.
(29) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.
(30) Für die Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.
(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem anzuwenden.
(30b) 1Die mitteilungspflichtige Stelle nach § 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kunden, bei denen das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt für Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erheben. 2Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen.
(31) 1§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden. 2§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem erworben wurden. 3§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3000) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. 4§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem und vor dem erfolgt. 5§ 23 Absatz 3 Satz 4 in der am geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem und vor dem angeschafft oder nach dem und vor dem fertiggestellt hat; § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem angeschafft oder fertiggestellt hat. 6§ 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in der am geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.
(32) 1§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden. 2§ 32 Absatz 5 ist nur noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem angetreten hat. 3Für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und den §§ 10a, 82 begünstigten Verträge, die vor dem abgeschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der am geltenden Fassung. 4Dies gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b. 5§ 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem anzuwenden.
(32a) 1§ 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der am geltenden Fassung sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem zufließen. 2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der am geltenden Fassung bis zum nicht angewandt wurden (Nachholung). 3Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Programmablaufpläne aufzustellen und bekannt zu machen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a).
(33) 1§ 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. 2§ 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom (BGBl I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 3§ 32b Absatz 3 bis 5 in der am geltenden Fassung ist erstmals für ab dem gewährte Leistungen anzuwenden.
(33a) 1§ 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. 2§ 32c ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst. 3Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. 4§ 32c ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
(33b) 1§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem erzielt werden. 2Auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem begründet wurde, ist § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. 3§ 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl I S. 3000) ist erstmals auf Anträge für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.
(33c) Die §§ 33 und 33b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2770) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.
(34) 1§ 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. 2§ 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2074) ist erstmals für unentgeltliche Übertragungen nach dem anzuwenden. 3§ 34a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.
(34a) Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in der bis zum geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter „Summe der Einkünfte“ die Wörter „Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b), der berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)“ treten.
(34b) 1§ 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. 2§ 34d Nummer 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem eintreten.
(35) 1§ 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl I S. 297). 2§ 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem hergestellte oder angeschaffte Objekte.
(35a) 1§ 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem begonnen wurde und die vor dem abgeschlossen sind. 2Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. 3Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.
(35b) 1§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen. 2§ 36 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.
(35c) 1§ 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem begonnen wurde und die vor dem abgeschlossen sind. 2Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. 3Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. 4§ 36a in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem zufließen. 5§ 36a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem zufließen.
(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass
für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 29. Kalendermonat,
für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 26. Kalendermonat und
für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 25. Kalendermonat
tritt.
(36) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann das in § 39 Absatz 4 Nummer 5 genannte Lohnsteuerabzugsmerkmal erstmals abgerufen werden kann (§ 39e Absatz 3 Satz 1). 2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. 3§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl I S. 3096), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294), § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl I S. 3096), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294), § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3, § 41b Absatz 1 Satz 2, § 41c Absatz 1 Satz 2, § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) und § 46 Absatz 2 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2230) sind erstmals ab dem anzuwenden. 4§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl I S. 3096), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294), kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem angewendet werden.
(37) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind. 2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. [6]
(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.
(37b) 1§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der am geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen. 2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der am geltenden Fassung bis zum nicht angewandt wurde (Nachholung). 3Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne für 2015 zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a). 4In den Fällen des § 24b Absatz 4 ist für das Kalenderjahr 2015 eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Nachholung nach Satz 2 durchgeführt wurde.
(37c) 1§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem zugewendet werden. 2§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist erstmals auf Freifahrtberechtigungen anzuwenden, die nach dem gewährt werden.
(38) § 40a Absatz 2, 2a und 6 in der am geltenden Fassung ist erstmals ab dem Kalenderjahr 2013 anzuwenden.
(39) (weggefallen)
(40) § 40b Absatz 1 und 2 in der am geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse, wenn vor dem mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 in einer vor dem geltenden Fassung pauschal besteuert wurde.
(40a) 1§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden. 2§ 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 310) gilt für eine Dauer von 60 Monaten [7] und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat; die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem Monat zufließen, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat [8]. 3§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 911) gilt für eine Dauer von 72 Monaten [9] und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen ab dem endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die ab dem zufließen.
(41) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Wertpapier- und Kapitalforderungen vor dem emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen.
(42) 1§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2878) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden. 2§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen. 3§ 43 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 7 und 8 in der am geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem zufließen. 4§ 43 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1730) ist erstmals ab dem anzuwenden. 5§ 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen.
(42a) § 43a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1730) ist erstmals ab dem anzuwenden.
(42b) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der am geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.
(43) 1Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a vor dem unter Beachtung des § 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, hat der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent zu erhöhen. 2Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.
(44) 1§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen. 2§ 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in der am geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 3§ 44 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1730) ist erstmals ab dem anzuwenden. 4§ 44 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen. 5§ 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen oder als zugeflossen gelten.
(44a) 1§ 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen. 2§ 45a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen. 3§ 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen. 4§ 45a Absatz 7 Satz 3 in der am geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden für Kapitalerträge, die vor dem zufließen.
(44b) § 45b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen.
(44c) § 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen.
(45) 1§ 45d Absatz 1 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem zufließen; eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für Kapitalerträge, die vor dem zufließen, nur zu erfolgen, wenn die Identifikationsnummer der Meldestelle vorliegt. 2§ 45d Absatz 1 in der am geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem zufließen. 3§ 45d Absatz 3 in der am geltenden Fassung ist für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden.
(45a) 1§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen. 2§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 eintreten. 3§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung von sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übrigen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen oder auf Vergütungen, die nach dem zufließen, anzuwenden. 4§ 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf nichtselbständige Einkünfte anzuwenden, die nach dem zufließen. 5§ 49 Absatz 1 Nummer 5 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem zufließen. 6§ 49 Absatz 1 Nummer 11 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem zufließen.
(46) 1§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 2§ 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist erstmals auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, die nach dem geleistet werden. 3§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem zufließen. 4§ 50 Absatz 4 in der am geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. 5§ 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
(47) 1Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 in der am geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen. [10] 2§ 50a Absatz 7 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem angeordnet worden ist.
(47a) 1§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem zufließen; die Geltung von Ermächtigungen nach § 50d Absatz 5 und 6 des Gesetzes in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten [11] des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) galt, endet spätestens zu diesem Zeitpunkt. 2§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 108) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem zufließen. 3§ 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Absatz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden. 4§ 50d Absatz 1 Satz 7 und 8 in der vor dem geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.
(47b) § 50d Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden, es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen.
(47c) 1§ 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) ist ab dem anzuwenden. 2§ 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) ist erstmals auf die nach dem nicht oder nicht vollständig erfolgte Übermittlung von Daten oder Mitteilungen anzuwenden.
(48) 1§ 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem stattfindet. 2Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist. 3§ 50i Absatz 1 Satz 4 in der am geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem stattfindet. 4§ 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3000) ist erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist.
(48a) § 51 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1259) gilt erstmals für die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem zufließen.
(49) § 51a Absatz 2c und 2e in der am geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem zufließende Kapitalerträge anzuwenden.
(49a) 1§ 62 Absatz 1a in der am geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen. 2§ 62 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen. 3§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 760) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen. 4§ 62 Absatz 2 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen. 5Die §§ 62, 63 und 67 in der am geltenden Fassung sind für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. 6Die §§ 62, 63 und 67 in der am geltenden Fassung sind auch für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem liegen, der Antrag auf Kindergeld aber erst nach dem gestellt wird. 7§ 66 Absatz 1 in der am geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen. 8§ 66 Absatz 1 in der am geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. 9§ 66 Absatz 1 in der am geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen. 10§ 66 Absatz 1 in der am geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen. 11§ 66 Absatz 3 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem und vor dem eingehen. 12§ 69 in der am geltenden Fassung ist erstmals am anzuwenden. 13§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2210) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen. 14§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2616) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen. 15§ 69 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2294) ist erstmals am anzuwenden. 16§ 69 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. 17§ 69 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2294) ist erstmals anzuwenden für Kinder, deren Geburt nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt.
(50) 1§ 70 Absatz 1 Satz 2 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem eingehen. 2§ 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem enden.
(51) 1§ 89 Absatz 2 Satz 1 in der am geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem anzuwenden. 2§ 89 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2338) ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem anzuwenden.
(51a) 1Auf Stundungsfälle, bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung. 2Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 330) ist für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.
(53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 anzuwenden.
(54) Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom (BGBl I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Nummer 6 Satz 2, des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f und des § 33b Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der am geltenden Fassung weiter.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAD-31083
1Anm. d. Red.: § 52 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 108) mit Wirkung v. 28. 3. 2024.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 27 Nr. 4 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) wird § 52 Abs. 54 mit Wirkung v. 1. 1. 2025 aufgehoben.
3Anm. d. Red.: Gemäß Art.
6 Nr. 2 i. V. mit Art. 35 Abs. 9 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 108)
wird dem § 52 Abs. 18b mit Wirkung v. folgender Satz
angefügt:
„§ 10d Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des
Artikels 6 des Gesetzes vom
(BGBl 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
2028 anzuwenden.“
4Anm. d. Red.: Gemäß § 1 AnwZpvV v. (BGBl I S. 2135) erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen.
5Anm. d. Red.: Kursiver Abs. 22b eingefügt gem. Art. 5 Nr. 4 i. V. mit Art. 39 Abs. 6 Gesetz v. (BGBl I S. 2451) i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. 1. 1. 2025.
6Anm. d. Red.: Gemäß (BStBl I S. 488) können ab die Arbeitnehmer den Antrag auf Bildung eines Freibetrags nach § 39a EStG für einen Zeitraum von längstens zwei Kalenderjahren mit Wirkung ab dem bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen.
7Anm. d. Red.: bis zum Ablauf des 31. 5. 2021.
8Anm. d. Red.: Gemäß Bekanntmachung v. (BGBl I S. 1248) ist § 41a Abs. 4 Satz 1 mit Wirkung v. 3. 5. 2016 in Kraft getreten und erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der – bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum – für den Lohnzahlungszeitraum Juni 2016 gezahlt wird, oder für sonstige Bezüge, die nach dem zufließen.
9Anm. d. Red.: bis zum Ablauf des 31. 5. 2027.
10Anm. d. Red.: § 50a Abs. 3 und 5 ist gem. § 2 Abs. 2 VO zur Übertragung der Zuständigkeit für das Steuerabzugs- und Veranlagungsverfahren auf das Bundeszentralamt für Steuern und zur Regelung verschiedener Anwendungszeitpunkte v. (BGBl I S. 1679) erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem zufließen.
11Anm. d. Red.: Tag des Inkrafttretens: .