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NWB Nr. 11 vom Seite 763 Fach 3b Seite 3959

Änderungen des Einkommensteuergesetzes durch das Steueränderungsgesetz 1992 im Bereich der Unternehmensbesteuerung

von Ministerialrat Viktor Sarrazin, Alfter-Impekoven

Art. 1 des StÄndG 1992 v. (BGBl I S. 297) ändert das EStG auch im Bereich der Unternehmensbesteuerung. Im folgenden werden diese Änderungen, die grds. bereits ab VZ 1992 gelten, dargestellt.

I. Einschränkung der Berücksichtigung ausländischer Verluste

Ausländ. Verluste dürfen im Inland nicht unbegrenzt berücksichtigt werden. Schon bisher dürfen nach § 2a Abs. 1 und 2 EStG bestimmte negative ausländ. Einkünfte nur mit positiven ausländ. Einkünften der jeweils selben Art aus demselben ausländ. Staat in demselben VZ ausgeglichen und auch nur von solchen Einkünften in anderen VZ abgezogen werden. Betroffen sind Verluste aus einer land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebsstätte im Ausland, Verluste aus einer stillen Beteiligung an einem Handelsgewerbe im Ausland und Verluste aus Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen im Ausland. Dabei sind unter dem Begriff negative ausländ. Einkünfte künftig nicht nur ausländ. Verluste im engeren Sinne, sondern auch Minderungen positiver inländ. Einkünfte durch im Ausland verursachten Aufwand zu verstehen.

Nunmehr wird der Katalog der nur begrenzt berücksichtigungsfähigen ausländ. Verluste erweitert. Einbezogen werden

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