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FGO § 4

Erster Teil: Gerichtsverfassung

Abschnitt I: Gerichte

§ 4 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Für die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

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ZAAAA-73497

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