Zweiter Teil: Verfahren
Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
Unterabschnitt 2: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge [1]
§ 131 Aufschiebende Wirkung
(1) 1Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.
(2) Die §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73497
1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.