FGO § 129

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Unterabschnitt 2: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge [1]

§ 129 Einlegung der Beschwerde [2]

(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.

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ZAAAA-73497

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3220) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 129 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2208) mit Wirkung v. .