FGO § 1
Erster Teil: Gerichtsverfassung
Abschnitt I: Gerichte
§ 1 Unabhängigkeit der Gerichte
Die Finanzgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAA-73497