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V zu § 180 Abs. 2 AO § 7

§ 7 Außenprüfung

(1) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig.

(2) Die Prüfungsanordnung ist dem Verfahrensbeteiligten bekannt zu geben, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-73486

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