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Günstigerprüfung beim Kindergeld nach Monatsprinzip
I. Problemstellung
Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes wird nach § 31 EStG durch den Kinderfreibetrag (§ 32 EStG) oder durch das Kindergeld (§§ 62 ff. EStG) bewirkt. Sofern die gebotene steuerliche Freistellung durch das während des Kalenderjahres gezahlte Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, ist bei der Veranlagung zur ESt der Kinderfreibetrag abzuziehen (§ 31 Satz 4 EStG; sog. Günstigerprüfung). Zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung ist in diesem Fall bei der Veranlagung das gezahlte Kindergeld der ESt hinzuzurechnen (§ 31 Satz 6, § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG). In § 31 EStG hat der Gesetzgeber jedoch nicht ausdrücklich geregelt, ob in die anzustellende Vergleichsrechnung nur diejenigen Monate einzubeziehen sind, für die Kindergeld gezahlt worden ist (Monatsprinzip), oder ob dem während des Veranlagungszeitraums insgesamt gezahlten Kindergeld der Kinderfreibetrag für das gesamte Kalenderjahr gegenüberzustellen ist (Jahresprinzip).
Die Besprechungsentscheidung gab dem BFH Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
II. Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Bei der Prüfung, ob die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzm...