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Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997?
Zu den Gründen des
Der BFH hat in einem anhängigen Revisionsverfahren mit Beschl. v. - IX R 62/99 das Verfahren nach § 74 FGO ausgesetzt und eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für den VZ 1997 maßgeblichen Fassung (BGBl 1997 I S. 821) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.
Die Gründe der Entscheidung werden nachfolgend verkürzt dargestellt und erläutert.
I. Gegenstand der Vorlage
Der Kläger, ein Steuerrechtsprofessor, erklärte im Rahmen seiner ESt-Erklärung für 1997 u. a. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften i. S. des § 22 Nr. 2 EStG i. V. mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a. F. Den vom Kläger ermittelten Spekulationsgewinn berücksichtigte das FA erklärungsgemäß bei der ESt-Veranlagung.
Im anhängigen Revisionsverfahren vor dem BFH vertritt der Kläger - ebenso wie im erfolglos geführten Klageverfahren in erster Instanz (s. , EFG 2000 S. 178) - die Auffassung, die materielle Steuerrechtsnorm des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a. F. verstoße wegen der mangelhaften Steuererhebung gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Die der FinVerw zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlag...