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NWB Nr. 11 vom Seite 863 Fach 3 Seite 11499

Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999

von Regierungsdirektor a. D. Gerhard Zitzmann, Bonn

Das am grds. in Kraft getretene InvZulG 1999 ist durch Art. 1 des Gesetzes v. (a. a. O.) erneut geändert worden. Das Gesetz zielt insbes. darauf ab, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die EU-Kommission die Genehmigung für die betriebliche Förderung durch das InvZulG 1999 ab dem Jahr 2000 erteilt. Das Gesetz ist nach seinem Art. 11 Abs. 1 vorbehaltlich Art. 11 Abs. 2 (vgl. Nr. 4) am in Kraft getreten.

Im Wesentlichen sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Aufnahme einer Bestimmung zu den ”Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten”;

  • Ausschluss der Förderung von Ersatzinvestitionen in der Arbeitsmarktregion Berlin;

  • Herabsetzung der erhöhten InvZ von 25 v. H. auf 20 v. H. für Erstinvestitionen in der Arbeitsmarktregion Berlin;

  • Aufstockung der Grundzulage von 12,5 v. H. auf 15 v. H. und der erhöhten Zulage von 25 v. H. auf 27,5 v. H. für Erstinvestitionen im östlichen Randgebiet des Fördergebiets.

In der folgenden Darstellung werden die gegenüber der Gesamtdarstellung (