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NWB Nr. 45 vom Seite 4091 Fach 3 Seite 11331

Getrennte Finanzierung gemischt genutzter Grundstücke

von Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus, Malterdingen

I. Einführung

Enthält ein Gebäude neben der selbst genutzten Wohnung (oder einer unentgeltlich überlassenen Wohnung) auch Räume, die zur Einkünfteerzielung genutzt werden, etwa durch Vermietung oder zu eigenen gewerblichen/freiberuflichen Zwecken, können bei einheitlicher Finanzierung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital nur anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Möglichkeit, Zinsen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung im Rahmen der sog. großen Übergangsregelung (§ 52 Abs. 14 und 21 EStG) als Werbungskosten abzuziehen, ist Ende 1998 ausgelaufen. Eine - sinnwidrige - Ausnahme gilt lediglich für Wohnungen, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und als Baudenkmal anerkannt sind (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Der Gesetzgeber ist offenbar auch nicht geneigt, den Sonderausgabenabzug für private Schuldzinsen wieder einzuführen, zumal ihm der BFH bestätigt hat, dass eine dahin gehende verfassungsrechtliche Verpflichtung nicht besteht (Urt. v. , BStBl 1999 II S. 81).

Wer sich als Steuerpflichtiger nicht damit zufrieden geben will, dass die Zinsen für das gemischt genutzte Grundstück nur anteilig abgezogen werden können, muss deshalb nach besonderen Gestaltungsmöglichkeit...