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Entgeltliche Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis keine steuerbegünstigte Veräußerung
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I. Verfahrensrechtliche Ausgangslage
Der XI. Senat des BFH hatte dem Großen Senat des BFH die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob die entgeltliche Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis als Veräußerung i. S. des § 18 Abs. 3 EStG zu beurteilen ist. Im Gegensatz zur Auffassung des vorlegenden Senats verneint der Große Senat diese Frage und kommt damit zu dem Ergebnis, dass der anlässlich der Aufnahme realisierte Veräußerungsgewinn des bisherigen Einzelunternehmers nicht tarifbegünstigt ist, sondern als laufender Gewinn zu versteuern ist.
II. Sachverhalt
Der Kl. ist Arzt und führte bis zum eine Einzelpraxis. Zum gründete er mit einem anderen Arzt A eine Gemeinschaftspraxis, in die er die ihm gehörenden Gegenstände der Einzelpraxis einbrachte. Als Gegenleistung für die Hälfte des Werts der eingebrachten Gegenstände und die Hälfte des ideellen Praxiswerts zahlte A an den Kl. 150 000 DM. Diese Ausgleichszahlung erfasste das FA als laufenden Gewinn der Einzelpraxis. Das EFG 1997 S. 342) sah darin hingegen einen ermäßigt zu besteuernden Veräußerungsgewinn. Der Große Senat gibt nun dem FA...