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NWB Nr. 26 vom

Erstattung von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung

Marco Lemper und Alexander Knodt

Das ( NWB TAAAH-09251) entschieden, dass die Erstattungen von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) nach § 210 SGB VI als steuerbare (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) und steuerfreie Einnahme (§ 3 Nr. 3 Buchst. b EStG) zu qualifizieren sind. Diese Einordnung steht einer Hinzurechnung als negative Sonderausgaben entgegen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

[i]FG Düsseldorf, Urteil v. 22.11.2018 - 14 K 1629/18, NWB TAAAH-09251 Im Jahr 2016 wurde von einem Ehegatten die Erstattung von in drei früheren Jahren geleisteten Arbeitnehmerbeiträgen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt, da aufgrund einer inzwischen erfolgten Verbeamtung die allgemeine Wartezeit in der DRV nicht mehr erfüllt werden konnte. Die DRV erstattete im Jahr 2017 insgesamt rund 2.782 €. Im Einkommensteuerbescheid für 2017 berücksichtigte das Finanzamt den Betrag von 2.782 € unter Verwendung des für 2017 geltenden Abzugssatzes von 84 % als negative Sonderausgaben (2.336 €) und verrechnete diesen trotz der auch im Einspruchsverfahren vorgebrachten Steuerbefreiung mit Beiträgen des anderen Ehegatten zu einem Versorgungswerk u...