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Verluste von privaten Wirtschaftsgütern als Werbungskosten
Veränderungen im privaten Vermögensbereich sind bei den Überschußeinkünften grds. steuerlich unbeachtlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Verlust oder die Beschädigung von privaten WG zu WK führen.
I. Behandlung von Vermögensverlusten im Privatvermögen
Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes wird zwischen den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) einerseits und den Überschußeinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) andererseits unterschieden. Im Gegensatz zu den Gewinneinkunftsarten, bei denen der Gewinn durch BV-Vergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) oder durch Einnahmenüberschußrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt wird, ist bei den Überschußeinkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die WK anzusetzen. Da das bei der Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und bei den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 EStG eingesetzte Vermögen nicht zur Ermittlung der Einkünfte in einen Vermögensvergleich einbezogen wird, kann es bei diesen Einkunftsarten kein dem BV vergleichbares ”Überschuß-, Berufs- oder Arbeitsvermögen” geben. Auch aus dem in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG verwendeten Begriff des ”Arbeitsmittels” kann nicht die Existenz eines ”Berufs- oder Arbeitsvermögens” gefolgert werden (vgl. Uhländer, FR 1996 S. 301, 304). Be...