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Werbungskostenabzug bei Lebensversicherungen
Der Sonderausgabenabzug für Prämien von Lebensversicherungen ist durch die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen des § 10 Abs. 3 EStG stark eingeschränkt. Für Stpfl. mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hat er seine Bedeutung wegen der Vorsorgepauschale des § 10c Abs. 2 EStG praktisch überhaupt verloren. Etwas anderes gilt nur, wenn die Arbeitseinkünfte sehr niedrig sind oder bei solchen AN, bei denen eine gekürzte Vorsorgepauschale gilt (näher Reuter, Die Lebensversicherung im Steuerrecht, Herne/Berlin 1997, Rn. 43 ff.). Es liegt daher nahe zu fragen, ob nicht WK im Zusammenhang mit Lebensversicherungen geltend gemacht werden können. Die Frage drängt sich um so mehr auf, als betriebliche Lebensversicherungen zu BA führen können. Das trifft vor allem bei Direktversicherungen und bei Rückdeckungsversicherungen zu (im einzelnen Reuter, a. a. O., Rn. 336 ff.). WK könnten anfallen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, VuV oder bei den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 1 EStG.
I. Prämien
Mit dem Abzug von Lebensversicherungsprämien als WK hat sich der BFH in verschiedenen Fällen befaßt.
1. Prämien zu Versicherungen bei Baudarlehen
Eine Fallgruppe bilden dabei Lebensversicherungen, die abgeschlo...BStBl 1986 II S. 143BStBl 1986 II S. 260BStBl 1989 II S. 137