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Tarifbegünstigung bei Abfindungen und Entschädigungen
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Zahlungen, die aufgrund einer vom Arbeitgeber oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber geleistet werden, sind in der Regel steuerbegünstigt. Sie werden zum einen gem. § 3 Nr. 9 EStG in Abhängigkeit von Alter und der Betriebszugehörigkeit bis zu einer Höhe von max. 36 000 DM als ”Abfindung” von der Steuer befreit und können mit dem den Freibetrag übersteigenden Betrag als ”Entschädigung” der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 i. V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG unterliegen.
Während für die Gewährung des Freibetrags gem. § 3 Nr. 9 EStG die Art der Zahlung, der Grund und die Bezeichnung der Abfindung i. d. R. ohne Bedeutung sind (es wird lediglich darauf abgestellt, daß die Zahlung nicht aus einem neuen Rechtsgrund vereinbart wird bzw. der Arbeitnehmer bereits einen Anspruch auf die Leistungen erworben hatte, vgl. Schmidt/Heinicke, EStG § 3 ”Abfindung wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses [§ 3 Nr. 9]”), ist die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 i. V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG an teilweise strittige Voraussetzungen gebunden.
Um auf die Entschädigung den durchschnittlichen halben Steuersatz anwenden zu können, dürfen die Zahlungen
den Betrag von 15 M...