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LSG Bayern Urteil v. - L 7 R 5050/17

Streitig ist, ob die Tätigkeit des Klägers zu 2 als Palliativmediziner für die Klägerin zu 1 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

Fundstelle(n):
RAAAH-16880

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