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BBK Nr. 12 vom

Zeitliche Bestimmung der Verlustübernahmeverpflichtung nach § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a. F.

und seine aktuelle Bedeutung

Prof. Dr. Carsten Theile

Die Offenlegung von Jahresabschlüssen gehört nicht zu den Lieblingspflichten deutscher Kapitalgesellschaften. Da ist es nicht erstaunlich, dass (die wenigen) Möglichkeiten genutzt werden, die der Gesetzgeber zur Vermeidung der Offenlegung bietet: § 264 Abs. 3 HGB hat sich so in den letzten Jahren zu einer viel beachteten Vorschrift für konzernverbundene Unternehmen gemausert. Offene Fragen bestehen aber im Detail bei den Voraussetzungen, die für die Inanspruchnahme der Befreiung von der Offenlegungspflicht erfüllt werden müssen. Über eine der Voraussetzungen, die Verlustübernahmeverpflichtung, hatte nun das OLG Köln zu entscheiden.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Das OLG Köln erteilt der bislang herrschenden Meinung zutreffend eine Absage: § 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB fordert als Befreiungsvoraussetzung von kapitalgesellschaftlichen Rechnungslegungspflichten nur, dass das Mutterunternehmen für Verluste oder Verpflichtungen einstehen muss, die entstanden sind im Geschäftsjahr, für das die Befreiung begehrt wird.

Dies ist betriebswirtschaftlich auch sinnvoll, wenngleich sich der Neugläubiger des Folgejahres möglicherweise einen besseren Schutz gewünscht hätte. Die relative Gleichbehandlung von Gläubigern unabhängig dav...